Arbeitsplätze in der Versicherungsbranche bieten ein gutes Einkommen und Sicherheit. Genau das sind auch die wichtigsten Kriterien für die 18- bis 30-jährigen Bundesbürger, die kürzlich von YouGov zu ihrer Jobwahl befragt wurden. 62 Prozent von ihnen legen Wert auf einen ordentlichen Verdienst, 55 Prozent auf Sicherheit, dahinter folgen die Sinnhaftigkeit (32 Prozent), die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (28) und die Wohnortnähe (26).
Da ist es nur folgerichtig, dass zwei von fünf Angehörigen dieser Altersgruppe sich vorstellen können, in der Versicherungsbranche zu arbeiten. Diese Berufseinsteiger, aber auch Jobwechsler, möchten die Versicherer nun mit der Nachwuchsinitiative Werde #Insurancer „abholen“. Deren Kern bildet ein zentrales Online-Stellenportal. Aktuell werden Tausende Fachkräfte gesucht, vor allem im Vertrieb. „Wer sich jetzt für eine Versicherungskarriere entscheidet, trifft auch in Corona-Zeiten eine Entscheidung für eine sichere Ausbildung, die manchmal direkt vor der Haustür liegt“, betont Oliver Brüß, Mitglied im Vertriebsausschuss des Versichererverbands GDV.
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Damit ein Unfallschaden von der Versicherung reguliert wird, muss er prinzipiell von „feststellungsbereiten Personen“, sprich Polizisten, dokumentiert werden. Diese können allerdings nicht immer zeitnah zum Unfallort kommen, weshalb sich häufig die Frage stellt, wie lange man als Unfallbeteiligter warten sollte. Reicht eine Stunde? Oder doch lieber zwei oder drei? Immerhin droht bei einer falschen Entscheidung nicht nur der Verlust des Versicherungsschutzes, sondern eventuell sogar eine strafrechtliche Verfolgung wegen Unfallflucht.
Das OLG Dresden urteilte in dieser Frage jetzt: Es kommt drauf an. Im verhandelten Fall hatte sich die Versicherung geweigert, den Schaden zu begleichen, weil der Versicherte nicht auf die Polizei gewartet hatte. Dieser war in eine Leitplanke gerutscht und nach einem kurzen Halt sofort weitergefahren. Die Richter verdonnerten den Versicherer dennoch zur Leistungspflicht. Das Verhalten des Fahrers sei gerechtfertigt, da sich der Unfall nachts ereignete, während ein Sturm toste. „Die Angemessenheit der Wartezeit ist abhängig von dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen, dem Grad des Feststellungsinteresses der Berechtigten und dem Interesse des Unfallbeteiligten, die Unfallstelle zu verlassen“, heißt es im Urteil.
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Das Bundeskabinett hat im Februar einen Gesetzesentwurf beschlossen, der für mehr Anlegerschutz sorgen soll. Bundesfinanzminister Olaf Scholz umriss das Ziel des „Maßnahmenpakets zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ mit den Worten: „Wer für sein Alter, eine schöne Reise oder ein neues Auto spart, soll vor bösen Überraschungen gefeit sein.“
Solche drohen in den Augen der Regierung offenbar insbesondere in Blind-Pool-Vermögensanlagen. Bei diesen Direktinvestments in Form eines alternativen Investmentfonds (AIF) wissen die Anleger zum Zeitpunkt der Zeichnung noch nicht, in welche konkreten Assets ihr Geld fließen wird. Das Fondsportfolio kann so mit mehr Flexibilität gemanagt werden, was beispielsweise im Immobilien- und Private-Equity-Bereich gern genutzt wird. Mit dem neuen Gesetz allerdings käme für diese Anlageform das Aus.
Zudem soll den Emittenten von Vermögensanlagen der Direktvertrieb ihrer Produkte untersagt werden. Damit die Kunden objektiv über die Geeignetheit eines Investmentprodukts informiert werden, soll der Vertrieb nur noch beaufsichtigten Anlageberatern und Finanzanlagenvermittlern erlaubt sein.
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